Bushaltestelle mit Radverkehr

Anwendungsbeispiel Bushaltestellen im Straßenraum mit Radverkehrsführung in verschiedenen Verkehrssituationen

Bei Bushaltestellen am Fahrbahnrand ist die Wahl der Haltestellenform von vielfältigen Einflussfaktoren abhängig. Zum einen im Bezug der Radverkehrsführung auf der Fahrbahn (Mischverkehrsfläche, Radfahrstreifen, Schutzstreifen), zum anderen Radverkehrsführung auf dem Seitenraum (Gehweg). Bei Neuplanungen sollte zur Vermeidung von Konfliktsituationen im Wartebereich der Haltestellen zwischen Rad- und Fußgängerverkehr der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt werden.

Die Zuordnung des Radverkehrs im Gehwegbereich richtet sich nach den verfügbaren Seitenraumbreiten. Bei ausreichender Flächenverfügbarkeit wird die Breite des Radweges beibehalten und dieser hinter dem Ein- und Ausstiegsbereich liegenden Wartebereich, vorbeigeführt (siehe Beispiel im Bild, rechte Fahrbahnseite).

Bei eingeschränkten Platzverhältnissen kommen abgestufte Varianten in Frage (siehe Beispiel im Bild, linke Fahrbahnseite).

Die Gestaltung dieser Verkehrsanlage unterliegt
u.a. folgenden Regelwerken und Normen:

  • RASt 06: Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
  • EFA: Empfehlungen für Anlagen des Fußgängerverkehrs
  • EAÖ: Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs
  • ERA: Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
  • R-FGÜ: Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen
  • DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlage Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
  • DIN 32984: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
  • DIN 32975: Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

Beispiel Überquerung Radweg
zur Bushaltestelle mit Zebrastreifen

Bushaltestelle barrierefrei mit Radweg-FGÜ

Am getrennten Geh- und Radweg ist bei einer Radwegüberquerung von > 2,50 m, die Anordnung eines Richtungsfeldes im Gehweg empfehlenswert. Beträgt am Haltepunkt vom Haltestellenkap der Abstand zwischen Einstiegsfeld und dem Richtungsfeld > 90 cm, dann kann ein Leitstreifen die Verbindung übernehmen. Nach der StVO (VwV-StVO § 26.4) kann zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg Fußgängerüberwege angelegt werden. Die Zebrastreifen Z 293 StVO sieht auf der Fahrbahn markierte 50 cm breite weiße Balken vor. Beim Radweg von 2,50 m Breite sind nur 2 Balken nebeneinander möglich. Zur optischen Aufwertung sollte daher zur Erkennbarkeit der FGÜ schmale Markierungen mit ca. 40 cm Breite angelegt werden.

Kurzerläuterungen

Auf Radwegen dürfen keine Bodenindikatoren verlegt werden. Die niveaugleiche Radwegüberquerung auf einem Gehweg ist i. d. R. ungesichert, es sei denn sie ist in die Markierung der Fahrbahn als Fußgängerüberweg nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, § 26) angeschlossen.

Quert der Radweg einen Auffindestreifen (z. B. wie im Bild einer gesicherten Überquerungsstelle mit Zerbrastreifen oder zu einer Haltestelle), so wird der Auffindestreifen unterbrochen (im Bild oben rechts). Der Trennstreifen zwischen Rad- und Gehweg wird nicht unterbrochen. Bei schrägen Überquerungen und bei breiteren Radwegen über 2,50 m kann zur Anzeige der Überquerungsrichtung eine Leitlinie aus sonstigen Leitelementen über den Radweg verlegt werden (z. B. taktiler Pflasterstreifen). Im Einzelfall können bei den breiten Radschnellwegen Richtungsfelder vor den durchgehenden Trennstreifen angeordnet werden.

Ausbildung Bushaltestelle mit Radwegführung (rechte Haltestelle):

  • Führung des Radverkehrs zwischen Wartebereich und Gehweg
  • Beibehaltung der vorhandenen Radwegbreite im Haltestellenbereich
  • Trassierung des Radweges unter fahrdynamischem Aspekt, keine abrupte Verschwenkungen
  • ausreichende Aufstell- und Wartefläche für die Fahrgäste
  • Verdeutlichung Haltestellenbereich durch Materialwechsel
  • Haltestellen-Ausstattungselemente sind vollständig im Wartebereich unterzubringen
  • Anordnung Absperrgitter etc. im Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zum Trennstreifen, so dass damit die Radwegquerung kanalisiert werden kann
  • Wartehalle mit transparenten Wänden, damit ein größerer Durchblick zu den warteten Fahrgästen sichtbar wird (besonders für vorbeifahrende Radfahrer wichtig)
  • Schaffung ausreichender Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzer
  • Schaffung gesicherte Überquerungsstelle für Fußgänger sowie für blinde und sehbehinderte Menschen zur Einstiegsstelle (Einsatz Bodenindikatoren)

Ausbildung Bushaltestelle mit beengten Platzverhältnissen
(linke Haltestelle)

Hier sollte der Radweg im Bereich der Haltestelle in einem Radfahrstreifen oder als Schutzstreifen (Angebotsstreifen) auf der Fahrbahn übergehen. Ist diese Anordnung verkehrlich nicht möglich, dann ist die notwendige Querschnittsreduzierung zu Lasten aller Verkehrsarten vorzusehen. Die Mindestbreite des Gehweges sollte aber 2,50 m nicht unterschreiten. Bei diesem Querschnitt ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg durchlaufend mit einheitlichem Oberflächenbelag auszustatten. Der Abstand zwischen Busbordsteinkante und der Wartehalle einschließlich der vorhandenen Bäume, muss den Bewegungsraum für Rollstuhlbenutzer von mindestens 1,50 m gewährleisten.

Der Auffindestreifen in Rippenstruktur für blinde und sehbehinderte Menschen ist über den gesamten Gehweg zu führen. Der Anfang und das Ende des gemeinsamen Geh- und Radweges sind durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen. Diese Kompromisslösung unterliegt der Bemessungsgrundlage mit geringem Rad- und Fußgängerverkehr bei einer Gehwegbreite von ca. 5,00 m.

Oberflächenkontrast
Anstatt der üblichen grauen Gehwegbeläge wurde an diesem Beispiel ein warmer Farbton mit pastellorangefarbiger Oberfläche (RAL 2003) gewählt. Der Leuchtdichtekontrast (K) für die Bodenindikatoren ist jedoch nicht ausreichend. Um die notwendige Kontrastität zu erreichen, sind dunkelgraue Begleitstreifen mit K > 0,4 an den weißen Bodenindikatoren angelegt.

Zeichenerklärung

 
Die Zahlen verweisen auf eine Kurzbeschreibung im gesonderten Textfeld

Thematik im Handbuch

Umfangreiche Detailzeichnungen mit Radverkehr zu Bus- und Straßenbahnhaltestellen sind im: „IM DETAIL – Gestaltung barrierefreier Verkehrsraum, Teil II“, Abschnitt 12 aufgeführt.

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